26.2.2010

Wählen für EU-Bürger

 

 

EU Bürger sind wahlberechtigt

Erstmals sind bei einer Gemeindewahl nicht nur österreichische Staatsbürger sondern auch Bürger der Europäischen Union, die zum Stichtag – 28. Dezember 2009 – ihren Hauptwohnsitz in Dornbirn angemeldet haben, wahlberechtigt. Sie haben damit die Möglichkeit, die Politik in ihrer Wohngemeinde mitzubestimmen. Sollten sie zum Wahltag verhindert sein, können auch sie eine Wahlkarte beantragen, die es ihnen ermöglicht, auch außerhalb Dornbirns ihre Stimme abzugeben.

Jeder Österreichische Staatsbürger ist gleichzeitig auch Staatsbürger der Europäischen Union. Dasselbe gilt für alle Staatsbürger der Mitgliedsländer der EU. Sie haben damit auch das Recht, die politische Entwicklung an ihrem Wohnort mitzubestimmen. Wer EU Staatsbürger ist und in Dornbirn zum Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat, ist demnach auch bei der Gemeindewahl wahlberechtigt. Hier gilt der Grundsatz der EU, dass sich EU Staatsbürger in der Union frei niederlassen können. Gerade Dornbirn hat vor allem im Wirtschaftsbereich von dieser Möglichkeit in den vergangenen Jahren profitiert.

Wahlkarten für alle Wahlberechtigten
So können Sie eine Wahlkarte beantragen:
Persönliche Vorsprache im Rathaus Dornbirn – Meldeamt
Schriftlich unter der Adresse: Amt der Stadt Dornbirn, Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn, Meldeamt
Per Email unter der Adresse: meldeamt@dornbirn.at
Per Fax unter der Nummer +43(0)5572 306 2038

Wie wird eine Wahlkarte beantragt? Eine Wahlkarte ist bei der Gemeinde unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich (persönliches Erscheinen) zu beantragen. Ebenfalls bis zum Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person möglich ist. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird der wahlberechtigten Person gemeinsam mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert ausgefolgt bzw. übersendet. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, erfolgt eine schriftliche Verständigung durch den Gemeindewahlleiter.

Die Beantragung der Wahlkarte ist ab Ausschreibung der Wahl möglich. Deren Ausstellung kann erst nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen (Ende Februar).