Mit 16 wählen
Erstmals können bei einer Gemeindewahl in Vorarlberg auch Jugendliche ab 16 Jahren wählen gehen. Sie müssen österreichische oder EU-Staatsbürger sein und am 28. Dezember 2009 in Dornbirn ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben. Das 16. Lebensjahr müssen sie spätestens am Wahltag vollendet haben. Jede und jeder Wahlberechtigte kann auch eine Wahlkarte beantragen, sollte es nicht möglich sein, am Wahltag das vorgesehene Wahllokal zu besuchen.Das Absenken des Wahlalters auf 16 Jahre wird erstmals auch bei einer Gemeindewahl den 16 und 17 Jährigen Dornbirnerinnen und Dornbirnern die demokratische Mitbestimmung bei einer Wahl zur Gemeindevertretung und der Wahl des Bürgermeisters ermöglichen. Das Land und die verschiedenen Jugendeinrichtungen bieten verschiedene Möglichkeiten, sich über die Wahl und die zur Wahl stehenden Listen und Personen zu informieren.
Mit der Teilnahme an der Gemeindewahl zeigen auch die Jugendlichen, dass sie ihre demokratische Verantwortung wahrnehmen. Nur wer wählt, kann auch mitbestimmen. Die Stadt bietet zudem den Dornbirner Jugendlichen laufend die Möglichkeit, sich an der Entwicklung der Stadt zu beteiligen. Beispielsweise mit den regelmäßig stattfindenden Klassensprechertreffen. Informationen zur Mitbestimmung bietet die Jugendabteilung der Stadt.
Wahlkarten für alle Wahlberechtigten
So können Sie eine Wahlkarte beantragen:
Persönliche Vorsprache im Rathaus Dornbirn – Meldeamt
Schriftlich unter der Adresse: Amt der Stadt Dornbirn, Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn, Meldeamt
Per Email unter der Adresse: meldeamt@dornbirn.at
Per Fax unter der Nummer +43(0)5572 306 2038
Wie wird eine Wahlkarte beantragt?
Eine Wahlkarte ist bei der Gemeinde unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich (persönliches Erscheinen) zu beantragen. Ebenfalls bis zum Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person möglich ist. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.
Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird der wahlberechtigten Person gemeinsam mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert ausgefolgt bzw. übersendet.
Wird dem Antrag nicht stattgegeben, erfolgt eine schriftliche Verständigung durch den Gemeindewahlleiter. Die Beantragung der Wahlkarte ist ab Ausschreibung der Wahl möglich. Deren Ausstellung kann erst nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen (Ende Februar).
